Vertragsparteien
zwischen
MSE The Beauty Company GmbH
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Anschrift: Goosmoortwiete 21a, 25474 Bönningstedt, Deutschland
Handelsregister: Amtsgericht Pinneberg, HRB 7973 PI
Vertreten durch: Björn Zander, Geschäftsführer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 264808172
Telefon: 040 33 465 11-0
E-Mail: info@mse-beauty.com
– nachfolgend „MSE“ –
und
Vertriebspartner
Firma: [auszufüllen]
Rechtsform: [auszufüllen]
Anschrift: [auszufüllen]
Register und Registernummer: [auszufüllen]
Umsatzsteuer-ID: [auszufüllen]
Vertreten durch: [auszufüllen]
– nachfolgend „Partner“ –
wird folgender Partnervertrag geschlossen.
1. Gegenstand und gemeinsames Ziel
MSE und der Partner bauen eine langfristige, eigenständige und professionelle Vertriebspartnerschaft für die in den Anlagen bezeichneten MSE-Produkte auf.
Der Partner vertreibt die freigegebenen Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist gegenüber seinen Endkunden grundsätzlich selbstständiger Verkäufer und Vertragspartner.
Der Partner soll seinen Markt aktiv bearbeiten, Kunden fachlich betreuen und ein eigenes tragfähiges Vertriebsnetz aufbauen.
MSE unterstützt den Partner im vereinbarten Umfang insbesondere durch:
- Partnerkonditionen,
- vorhandene Produktinformationen,
- freigegebene Bilder und Texte,
- technische Einrichtung und Administration des Shopify-Partnershops,
- sowie gemeinsame vertriebliche und organisatorische Abstimmung.
Dieser Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis, keine Gesellschaft und keine allgemeine Vertretungsbefugnis des Partners für MSE.
Der Partner darf für MSE nur dann rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, wenn MSE dies vorher ausdrücklich schriftlich erlaubt hat.
MSE garantiert keinen bestimmten Umsatz, Gewinn, Kundenstamm oder Markterfolg.
2. Partnerfreigabe und Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit setzt eine persönliche Freigabe durch MSE oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person voraus.
Grundlage der Freigabe sind insbesondere:
- wahrheitsgemäße Unternehmensangaben,
- ein nachvollziehbares Vertriebskonzept,
- die Eignung für den vorgesehenen Markt,
- zuverlässige Kommunikation,
- und die Bereitschaft zur aktiven Markenentwicklung.
MSE kann fehlende Unterlagen nachfordern, eine bedingte Freigabe aussprechen oder eine Bewerbung respektvoll ablehnen.
Aus einer Bewerbung, einem Gespräch oder der Einrichtung technischer Zugänge entsteht allein kein Anspruch auf:
- dauerhafte Belieferung,
- feste Partnerkonditionen,
- ein bestimmtes Vertriebsgebiet,
- Exklusivität,
- oder die unbegrenzte Fortsetzung der Zusammenarbeit.
Die ersten sechs Monate dienen als gemeinsame Kennenlern- und Aufbauphase.
Kleinere Fehler oder Missverständnisse sollen zunächst offen, partnerschaftlich und praktisch gelöst werden.
3. Vertriebsgebiet und aktiver Aufbau des Vertriebsnetzes
Das Kerngebiet und die freigegebenen Verkaufskanäle werden in Anlage 2 – Vertriebsgebiet und Exklusivität festgelegt.
Das Kerngebiet dient ohne gesonderte Exklusivitätsvereinbarung vor allem:
- der Planung,
- der Betreuung,
- der Zuordnung von Marktaktivitäten,
- und der Vermeidung unnötiger Konflikte.
Es ist keine starre absolute Verkaufsgrenze.
Der Partner soll ausdrücklich ein eigenes Vertriebsnetz aufbauen.
Dazu können insbesondere gehören:
- Nagel- und Kosmetikstudios,
- Schulungszentren und Akademien,
- Fachhändler,
- professionelle Anwender,
- Ladengeschäfte,
- Online-Händler,
- sowie weitere geeignete gewerbliche Kunden.
Normale eigene Kundenakquise bedarf nicht für jeden einzelnen Kontakt der vorherigen Zustimmung von MSE.
Aktivitäten außerhalb des Kerngebietes sind grundsätzlich möglich, wenn dadurch keine:
- schriftlich vereinbarte Exklusivität,
- klare Kundenzuordnung,
- bestehende aktive Partnerbeziehung,
- rechtliche Beschränkung,
- steuerliche Beschränkung,
- technische Beschränkung,
- oder produktbezogene Beschränkung
verletzt wird.
Größere oder dauerhafte Aktivitäten in einem weiteren Land oder Gebiet sollen frühzeitig mit MSE abgestimmt werden.
Dies gilt insbesondere für:
- landesweite Kampagnen,
- lokale Verkaufsstellen,
- einen dauerhaften Außendienst,
- größere Händlernetze,
- Unterdistributoren,
- und umfangreiche länderspezifische Werbung.
Eigenständig eingehende grenzüberschreitende Bestellungen dürfen grundsätzlich bearbeitet werden, wenn Versand, Zahlung, Steuern, Kennzeichnung, Produktzulässigkeit und bestehende Zuordnungen geklärt sind.
Einzelne Bestellungen oder Kontakte erweitern das Kerngebiet nicht automatisch.
Erfolgreich aufgebaute Vertriebsstrukturen können später gemeinsam anerkannt und schriftlich ergänzt werden.
Der Einsatz offizieller Unterhändler, Unterdistributoren oder weiterer Vertriebspartner bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MSE.
Externe Marktplätze und vergleichbare Plattformen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch MSE genutzt werden.
4. Exklusivität
Es besteht keine automatische Exklusivität und kein automatischer Gebietsschutz.
Eine Exklusivität entsteht nur durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
Nicht ausdrücklich einbezogene Länder, Regionen, Produkte, Kundengruppen und Verkaufskanäle bleiben nicht exklusiv.
Eine mögliche Exklusivität kann frühestens nach zwölf Monaten erfolgreicher und fortlaufender Zusammenarbeit geprüft werden.
Das Erreichen dieses Zeitraums begründet keinen Anspruch auf Exklusivität.
Für die Prüfung können insbesondere berücksichtigt werden:
- Bestellhäufigkeit,
- Umsatz,
- Zahlungserfahrung,
- Kundenbetreuung,
- Markenauftritt,
- Marktaktivität,
- Produktkenntnis,
- Kommunikation,
- und wirtschaftliche Perspektive.
Ein möglicher Mindestumsatz wird individuell nach Marktgröße, Vertriebskanälen, Sortiment, notwendiger Aufbauzeit und realistischem Marktpotenzial festgelegt.
Eine erstmalige Exklusivität gilt grundsätzlich für zwölf Monate.
Vor Ablauf prüfen die Parteien gemeinsam, ob die Exklusivität:
- verlängert,
- angepasst,
- erweitert,
- eingeschränkt,
- ausgesetzt,
- oder beendet
werden soll.
Kleine oder nachvollziehbar vorübergehende Zielabweichungen führen nicht automatisch zum Entzug.
Zunächst sollen Ursache, Marktbedingungen und mögliche Unterstützung geprüft sowie eine angemessene Verbesserungsfrist vereinbart werden.
Die Beendigung einer Exklusivität beendet nicht automatisch den gesamten Partnervertrag.
Die Zusammenarbeit kann als normale nicht exklusive Partnerschaft fortgesetzt werden.
5. Bestellungen, Mindestbestellwerte und Partnerpreise
Bestellungen erfolgen grundsätzlich über das freigegebene Shopify-Partnerkonto oder einen von MSE bestätigten Bestellweg.
Der Mindestbestellwert beträgt:
- für die erste Partnerbestellung 1.000,00 EUR netto,
- für spätere Bestellungen 250,00 EUR netto.
Maßgeblich ist der Nettowarenwert vor:
- Versandkosten,
- Zöllen,
- Einfuhrabgaben,
- und sonstigen Nebenkosten.
Ein allgemeines Mindestabnahmevolumen je Artikel besteht nicht.
Für einzelne Produkte können jedoch Verpackungs-, Produktions- oder Private-Label-Mindestmengen gelten.
Die gültigen Partnerpreise und Mengenstaffeln werden im zugeordneten Shopify-Partnerkonto oder in Anlage 1 angezeigt.
Partnerkonditionen werden grundsätzlich netto berechnet.
Bei Farbgel-Mengenstaffeln wird jede Farbe beziehungsweise Artikelnummer einzeln betrachtet.
Unterschiedliche Farben, Varianten, Artikelnummern, Bestellungen oder Partnerkonten werden nicht automatisch zusammengerechnet.
Maßgeblich sind grundsätzlich die im richtigen Partnerkonto bei Bestellabgabe angezeigten und anschließend von MSE bestätigten Konditionen.
Ein Warenkorb reserviert noch keinen Preis.
Bestätigte Bestellungen werden durch spätere Preisänderungen grundsätzlich nicht verändert.
MSE kann Preise und Staffeln für zukünftige Bestellungen aus wirtschaftlichen, steuerlichen, währungsbezogenen oder marktbedingten Gründen anpassen.
Schriftliche individuelle Sondervereinbarungen haben Vorrang, soweit sie eindeutig auf die konkrete Bestellung oder den vereinbarten Zeitraum bezogen sind.
Offensichtliche technische Preis-, Steuer-, Währungs-, Staffel- oder Kontozuordnungsfehler werden gemeinsam geprüft.
6. Zahlungsbedingungen
Die erste Partnerbestellung erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse und ohne Skonto.
Ab der zweiten Bestellung kann MSE nach Freigabe folgende Zahlungsarten anbieten:
- Vorkasse mit 2 Prozent Skonto,
- oder Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum.
Ein Anspruch auf:
- Kauf auf Rechnung,
- Skonto,
- oder ein bestimmtes Kreditlimit
besteht nicht.
MSE kann Zahlungsarten unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungserfahrung, offener Forderungen und wirtschaftlicher Umstände anpassen.
Zahlungen gelten erst mit vollständigem Eingang bei MSE als erfolgt.
Bei überfälligen Forderungen kann MSE weitere Lieferungen und Leistungen bis zur Klärung zurückhalten.
Einzelheiten zu:
- Skontobasis,
- Kreditlimit,
- Mahnkosten,
- und Verzugsfolgen
werden in Anlage 1 oder der juristisch geprüften Endfassung festgelegt.
7. Lieferung, Versand, Zoll und Einfuhr
Der Standardversand wird durch MSE über die eigene Logistik mit DHL organisiert.
Die tatsächlich für die jeweilige Sendung entstehenden Versandkosten werden dem Partner berechnet.
Ein allgemeiner Anspruch auf kostenfreien Versand oder eine feste Versandfreigrenze besteht nicht.
Wünscht der Partner eine andere Versandart oder einen anderen Frachtführer, kann die Ware nach Abstimmung ab Lager MSE bereitgestellt werden.
In diesem Fall liegen insbesondere beim Partner:
- Beauftragung des Frachtführers,
- Organisation der Abholung,
- Transportkosten,
- und Durchführung des weiteren Transportes.
Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrabgaben, lokale Gebühren und sonstige Kosten im Bestimmungsland trägt grundsätzlich der Partner, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird.
Lieferzeiten sind grundsätzlich Richtwerte, sofern MSE sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt.
Beim von MSE organisierten DHL-Standardversand gilt, sofern für die konkrete Bestellung nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde: CPT bestätigte Lieferadresse des Partners, Incoterms® 2020. MSE organisiert und beauftragt den Transport mit DHL. Die tatsächlich entstandenen Versandkosten werden dem Partner nach den vereinbarten Konditionen berechnet. Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung geht mit der nachweisbaren Übergabe der ordnungsgemäß verpackten und adressierten Sendung an DHL am Versandort von MSE auf den Partner über. MSE bleibt für die ordnungsgemäße Verpackung, Adressierung, Versandvorbereitung und Übergabe in ihrem Einflussbereich verantwortlich. Einfuhrabfertigung, Zölle, Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und lokale Importpflichten trägt grundsätzlich der Partner. Bei berechtigten Transportverlust- oder Transportschadenfällen unterstützt MSE den Partner im erforderlichen und zumutbaren Umfang bei der Bearbeitung gegenüber DHL. Bei einer vom Partner organisierten Abholung, einem vom Partner beauftragten Frachtführer oder einer Bereitstellung ab Lager gilt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde:
FCA MSE-Lager an der in Anlage 1 bezeichneten vollständigen Abholadresse, Incoterms® 2020.
MSE stellt die Ware ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet bereit und lädt sie auf das vom Partner oder dessen Frachtführer bereitgestellte Fahrzeug.
Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung geht mit vollständig abgeschlossener Verladung und nachweisbarer Übergabe auf den Partner über.
Eine bloße interne Bereitstellung ohne abgeschlossene Verladung und Übergabe bewirkt noch keinen Gefahrübergang nach dieser FCA-Regel.
Der Partner organisiert und bezahlt den weiteren Transport und eine von ihm gewünschte Transportversicherung.
MSE übernimmt, soweit erforderlich, die Ausfuhrabfertigung.
Einfuhrabfertigung, Zölle, Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und lokale Importpflichten trägt grundsätzlich der Partner.
Der genaue Abhol- und Übergabeort wird in Anlage 1 oder der jeweiligen Auftragsbestätigung vollständig bezeichnet.
8. Shopify-Partnershop, Domain, Zahlungen und Daten
Soweit ein Shopify-Partnershop eingerichtet wird, ist der Partner während der aktiven Zusammenarbeit grundsätzlich:
- formeller Shop-Inhaber,
- Shopify-Vertragspartner,
- Verkäufer gegenüber seinen Endkunden,
- und Empfänger der Endkundenzahlungen.
Der Partner trägt grundsätzlich:
- die Kosten des Shopify-Plans,
- Kosten kostenpflichtiger Apps,
- Gebühren des Zahlungsanbieters,
- Transaktionsgebühren,
- und weitere individuell beauftragte technische Kosten.
MSE richtet den Shop technisch ein, administriert ihn und behält dauerhaft einen vollständigen administrativen Zugang sowie die notwendige technische Sichtbarkeit.
Die Domain wird, soweit rechtlich und technisch möglich, durch MSE:
- bereitgestellt,
- registriert,
- verlängert,
- bezahlt,
- und technisch verwaltet.
Der Partner erhält für die Dauer der Zusammenarbeit ein nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Ein Anspruch auf Übertragung der Domain besteht nicht.
Zahlungsanbieter und Auszahlungskonto werden grundsätzlich im Namen des Partners geführt.
Der Partner verantwortet gegenüber Endkunden insbesondere:
- Rechnungen,
- Steuern,
- Rückerstattungen,
- Retouren,
- und Kundenservice.
Die Datenschutzrollen und technischen Einzelheiten werden in Anlage 3 – Shopify-Partnershop und Datenschutz geregelt.
MSE verwendet Endkundendaten während der Partnerschaft nicht ohne eigene Rechtsgrundlage für eigene Werbung.
Bei Beendigung der Partnerschaft wirkt der Partner an der Übertragung des Shopify-Shops auf MSE oder eine von MSE benannte Stelle mit.
Vor der Übergabe darf der Partner den Shop nicht:
- löschen,
- schließen,
- an Dritte übertragen,
- oder wesentlich entwerten.
Kundendaten und laufende Kundenbeziehungen werden nur im rechtlich zulässigen Umfang übertragen.
Newsletter- und Marketingeinwilligungen gehen nicht automatisch über.
9. Marke, Werbung, Preise und Produktinformationen
MSE gewährt dem Partner für die Dauer der Zusammenarbeit ein zweckgebundenes und grundsätzlich nicht übertragbares Recht zur Nutzung der freigegebenen:
- Marken,
- Logos,
- Bilder,
- Texte,
- und sonstigen Materialien.
Der Partner darf eigene Werbung, Social-Media-Inhalte, Newsletter, Präsentationen und Kampagnen erstellen, wenn diese:
- fachlich richtig,
- professionell,
- markengerecht,
- und rechtlich zulässig
sind.
Eine vorherige schriftliche Freigabe ist insbesondere erforderlich für:
- wesentliche Markenänderungen,
- Verpackungs- oder Etikettendarstellungen,
- neue Wirkversprechen,
- medizinische oder heilende Aussagen,
- wesentliche Produktänderungen,
- und größere MSE-zentrierte Kampagnen.
Irreführende Aussagen, falsche Herstellerdarstellungen, unzulässige Gesundheitsversprechen und das Entfernen wichtiger Warnhinweise sind nicht zulässig.
MSE kann unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen bereitstellen.
Diese sind:
- keine Festpreise,
- keine verbindlichen Mindestpreise,
- und keine Pflicht zur unveränderten Übernahme.
Der Partner bestimmt seine Endkundenpreise grundsätzlich selbst.
Eigene Preisaktionen sind grundsätzlich zulässig.
Größere, längerfristige oder besonders öffentlichkeitswirksame Aktionen sollen möglichst frühzeitig mit MSE abgestimmt werden.
Ein niedriger Preis ist allein nicht automatisch markenschädigend.
Irreführende Vergleichspreise, erfundene Rabatte, vorgetäuschte offizielle MSE-Aktionen und dauerhaft künstliche Räumungs- oder Totalabverkäufe sollen vermieden werden.
Echte zeitlich begrenzte Restbestandsaktionen bleiben zulässig, wenn:
- Darstellung,
- Verkehrsfähigkeit,
- Haltbarkeit,
- Produktsicherheit,
- und Kennzeichnung
korrekt sind.
Der Partner prüft vor dem Vertrieb die lokalen rechtlichen, technischen und regulatorischen Anforderungen.
MSE stellt die vorhandenen Produktinformationen zur Verfügung.
Erforderliche Übersetzungen, lokale Registrierungen, Meldungen, Kennzeichnungen und Anpassungen organisiert und bezahlt grundsätzlich der Partner, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird.
Einzelheiten regelt Anlage 4 – Marke, Werbung und Produktinformationen.
10. Kundenbetreuung, Kundenschutz, Reklamationen und Retouren
Der Partner betreut seine Endkunden professionell und in eigener Verantwortung.
Bestehende MSE-Kunden und dokumentierte MSE-Anfragen bleiben grundsätzlich MSE zugeordnet.
Kunden, die der Partner nachweisbar selbst gewonnen und aktiv betreut, werden während der aktiven Partnerschaft grundsätzlich dem Partner zugeordnet.
Für die Zuordnung können insbesondere berücksichtigt werden:
- dokumentierter Erstkontakt,
- bisherige Geschäftsbeziehung,
- tatsächliche Beratung,
- Bestellungen,
- laufende Betreuung,
- Kundenwunsch,
- Sprache,
- Standort,
- Kerngebiet,
- und tatsächlicher Vertriebsaufwand.
Keine Seite soll die andere gezielt umgehen oder aktiv betreute Kunden bewusst abwerben.
Reklamationen sollen möglichst zeitnah schriftlich mit den verfügbaren Angaben und Nachweisen gemeldet werden.
Eine verspätete Meldung führt nicht allein automatisch zur Ablehnung.
MSE prüft Reklamationen sachlich, großzügig und lösungsorientiert.
Mögliche Lösungen sind insbesondere:
- Ersatz,
- Nachlieferung,
- Gutschrift,
- Preisnachlass,
- technische Unterstützung,
- oder eine andere einvernehmliche Lösung.
Für mangelfreie B2B-Ware besteht kein allgemeines vertragliches Rückgaberecht.
MSE kann nach vorheriger Abstimmung freiwillig eine Rücknahme anbieten.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
11. Vertraulichkeit und Sicherheit
Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche Informationen vertraulich.
Vertraulich sind insbesondere:
- Preise und Sonderkonditionen,
- Mengenstaffeln,
- Kalkulationen und Margen,
- Umsatzdaten,
- Strategien,
- Produktentwicklungen,
- Lieferanteninformationen,
- technische Unterlagen,
- Zugangsdaten,
- Kundenhistorien,
- Verträge,
- und nicht veröffentlichte Kampagnen.
Informationen dürfen nur für die vereinbarte Zusammenarbeit verwendet werden.
Eine Weitergabe ist nur an Personen zulässig, die die Informationen für diesen Zweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Gesetzlich, gerichtlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig.
Zugangsdaten sind sicher zu schützen.
Sicherheitsvorfälle und unberechtigte Zugriffe sind unverzüglich zu melden.
Nach Vertragsende sind vertrauliche Unterlagen und Daten entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zurückzugeben, zu löschen, zu sperren oder zu anonymisieren.
Die Vertraulichkeitspflicht besteht fort, solange die Informationen nicht öffentlich sind und ein berechtigtes Schutzinteresse besteht.
12. Haftung, Versicherung und gegenseitige Verantwortung
Jede Partei verantwortet grundsätzlich den von ihr beherrschten und vertraglich übernommenen Aufgabenbereich.
MSE verantwortet insbesondere:
- eigene Herstellung oder Beschaffung,
- Produktqualität im eigenen Einflussbereich,
- Übereinstimmung mit bestätigten Bestellungen,
- eigene Produktinformationen,
- eigene Verpackungs- und Versandvorbereitung,
- und von MSE administrierte Systeme.
Der Partner verantwortet insbesondere:
- Endkundenverträge,
- eigene Beratung,
- eigene Preise und Werbung,
- eigene oder geänderte Texte,
- Übersetzungen,
- lokale Registrierungen,
- lokale Kennzeichnungen,
- Lagerung,
- eigene Transportorganisation,
- eigene Mitarbeiter und Dienstleister,
- sowie nicht freigegebene Änderungen.
Bei Schäden, Sicherheitsfällen, Verletzungen, Behördenanfragen oder Rückrufen informieren sich die Parteien unverzüglich und wirken an der Ursachenklärung und Lösung mit.
Kosten und Verantwortung richten sich nach:
- Ursache,
- Einflussbereich,
- Pflichtverletzung,
- Mitverursachung,
- rechtzeitiger Information,
- und Schadensminderung.
Eine pauschale unbegrenzte Freistellung ist nicht vorgesehen.
Beide Parteien sollen eine für ihre Tätigkeit angemessene Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung unterhalten.
Haftungsgrenzen, Versicherungssummen, Freistellungen und zwingende gesetzliche Haftung werden vor Unterzeichnung juristisch geprüft und in der Endfassung konkretisiert.
13. Laufzeit, Kündigung und Abwicklung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Während der ersten sechs Monate kann jede Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündigen.
Nach Ablauf der ersten sechs Monate beträgt die ordentliche Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende.
Eine frühere einvernehmliche Beendigung bleibt jederzeit möglich.
Vor einer Kündigung wegen behebbarer Probleme sollen die Parteien grundsätzlich:
- das offene Gespräch suchen,
- die Ursache prüfen,
- und eine angemessene Verbesserungsmöglichkeit einräumen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Wichtige Gründe können insbesondere sein:
- schwere oder wiederholte Nichtzahlung,
- vorsätzliche Täuschung,
- erhebliche Markenschädigung,
- illegaler Vertrieb,
- schwerer Daten- oder Systemmissbrauch,
- unzulässige Weitergabe vertraulicher Konditionen,
- oder eine sonstige unzumutbare Fortsetzung.
Nach Vertragsende werden offene:
- Bestellungen,
- Zahlungen,
- Lieferungen,
- Gutschriften,
- Retouren,
- Reklamationen,
- Gewährleistungsfälle,
- und Kundenanfragen
geordnet abgeschlossen oder übergeben.
Ordnungsgemäße und verkehrsfähige Restbestände können während einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit abverkauft werden, soweit keine Sicherheits-, Marken- oder Rechtsgründe entgegenstehen.
Marken- und Materialnutzungsrechte enden grundsätzlich mit Vertragsende.
14. Kommunikation, Konfliktlösung, Recht und Vertragssprache
Jede Partei benennt mindestens einen Hauptansprechpartner.
Normale Anfragen sollen möglichst innerhalb von zwei Werktagen beantwortet oder zumindest bestätigt werden.
Dies ist ein Ziel und keine starre Garantie.
Wichtige Preis-, Gebiets-, Exklusivitäts-, Vertrags-, Daten-, Domain- und Shopentscheidungen werden in Textform dokumentiert.
Dringende Sicherheits-, Datenschutz-, Behörden-, Rückruf- oder Zugangsprobleme sind ohne vermeidbare Verzögerung zu melden.
Vor einem Gerichtsverfahren sollen die Parteien grundsätzlich folgende Stufen versuchen:
- direkte Klärung der zuständigen Ansprechpartner,
- Gespräch der verantwortlichen Geschäftsleitungen,
- schriftliche Zusammenfassung mit fairem Lösungsvorschlag und
angemessener Frist.
Eine freiwillige Mediation ist bei Zustimmung beider Parteien möglich.
Ein verpflichtendes Schiedsgericht ist nicht vorgesehen.
Eilrechtsschutz, Beweissicherung, gesetzliche und gerichtliche Fristen, behördliche Maßnahmen, Markenschutz, Produktsicherheitsmaßnahmen und Vollstreckung bleiben jederzeit möglich.
Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Zwingendes lokales Recht bleibt unberührt.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig und wirksam, der Sitz von MSE.
Bei Partnern außerhalb der Europäischen Union werden Rechtswahl, Zuständigkeit, Zustellung, Anerkennung und Vollstreckbarkeit länderspezifisch geprüft.
Die deutsche Vertragsfassung ist grundsätzlich die verbindliche Hauptfassung.
Übersetzungen dienen dem Verständnis, sofern der individuelle Vertrag nicht ausdrücklich eine andere oder gleichrangige Sprachregelung vorsieht.
15. Anlagen, Rangfolge und Schlussbestimmungen
Bestandteil dieses Vertrags sind, soweit ausgefüllt und ausdrücklich einbezogen:
- Anlage 1 – Individuelle Partnerkonditionen,
- Anlage 2 – Vertriebsgebiet und Exklusivität,
- Anlage 3 – Shopify-Partnershop und Datenschutz,
- Anlage 4 – Marke, Werbung und Produktinformationen,
- Anlage 5 – Länderblatt.
Das interne Prozesshandbuch und die juristische Prüfliste sind keine Vertragsbestandteile.
Als noch juristisch zu prüfendes Arbeitsmodell gilt folgende Rangfolge:
- ausdrücklich unterschriebene Zusatzvereinbarung,
- individuelle Partnerkonditionen,
- Vertriebsgebiets- und Exklusivitätsanlage,
- Shopify- und Datenschutzanlage,
- Marken-, Werbe- und Produktanlage,
- dieser Partnervertrag,
- Länderblatt, soweit ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet.
Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform nachvollziehbar dokumentiert werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form erforderlich ist.
Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Die endgültige Formulierung dieser Regel wird juristisch geprüft.
Dieser Entwurf wird erst nach:
- Ergänzung aller Partnerdaten,
- Ausfüllung der erforderlichen Anlagen,
- Festlegung des Geltungsbeginns,
- und juristischer Prüfung
zur Unterzeichnung freigegeben.
Unterschriften
Ort, Datum: ______________________________________
Für MSE
Name: Björn Zander
Funktion: Geschäftsführer
Unterschrift: ____________________________________
Für den Partner
Firma: __________________________________________ Name: ___________________________________________ Funktion: ________________________________________ Unterschrift: ____________________________________